|
AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Garten-, Landschafts- und
Sportplatzbau
1. Grundsätze
1.1 Angebote
Die Gartenbaufirma Gartentraum - Geesthacht hält sich an das Angebot
vier Wochen nach Angebotsabgabe gebunden.
1.2. Vertragsgrundlagen:
Für die Ausführung der vertraglichen Leistungen nach Art und Umfang
gelten aus Vertragsgrundlagen in der Reihenfolge der nachfolgenden
Aufstellung:
das Leistungsverzeichnis
die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Garten-, Landschafts-
und Sportplatzbau".
die VOB/Teil C - "Allgemeine Technische Vorschriften für
Bauleistungen".
die VOB/Teil B - "Allgemeine Vertrags-bedingungen für die
Ausführung vom
Bauleistungen".
1.3 Ausführung
Die Ausführung der Arbeiten des Garten-, Landschafts- und
Sportplatzbaues richtet sich nach dem zugrundeliegenden Vertrag und
erfolgt nach den anerkannten Regeln der Technik, wie sie unter anderem
aufbauend auf der Verordnung über die Berufsbildung im Gartenbau in der
Verdingungsordnung für
Bauleistungen (VOB/Teil C) "Allgemeine Technische Vorschriften für
Bauleistungen" festgelegt sind. Dabei ist die Fertigstellungs-pflege zum
Bauspiel nach DIN 18916 und DIN 18917 nach Art, Umfang und Dauer
gesondert zu vereinbaren.
1.4 Vergütung
Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die
nach den in Ziffer 1.2 genannten Vertragsgrundlagen und der gewerblichen
Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören.
Erhöhen oder ermäßigen sich zwischen Vertragsabschluss und Abnahme
die tariflichen oder ortsüblichen Löhne oder Akkordsätze und/oder die
Sozialabgaben und Steuern sowie die Preise für Baustoffe, Bauteile,
Betriebsmittel, Pflanzen, Saatgut, Frachten u. a. sind diese Erhöhungen
in nachgewiesener Höhe zu vergüten und Ermäßigungen entsprechend
weiterzugeben, sofern zwischen Vertragsabschluss und Abnahme mehr als
vier Monate liegen.
Dies gilt auch bei einer vereinbarten Pauschalvergütung, wenn
zwischen Vertragsabschluss und Abnahme mehr als vier Monate liegen.
2. Ausführungsunterlagen
Die zur Ausführung erforderlichen Unterlagen wie
Leistungsverzeichnis, Lage- und Werkpläne o. ä. werden vom Auftraggeber
rechtzeitig unentgeltlich in ausreichender Anzahl zur Verfügung
gestellt. Leistungen hierzu, wie Gutachten, Berechnungen, Zeichnungen,
Leistungsbeschreibungen und dergleichen, zu denen der Auftragnehmer
beauftragt wird, werden dem Auftraggeber gesondert berechnet, sofern im
Vertrag nichts anderes vereinbart ist bzw. nach gewerblicher
Verkehrssitte üblich ist.
3. Lagerplätze und Anschlüsse
Die zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Lagerplätze und
Anschlüsse (Baustrom, Bauwasser u. ä.) werden vom Auftraggeber auf der
Baustelle unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bauwasser und
Baustrom kann vom Auftragnehmer in für Ausführung der Leistungen
erforderlichen Menge unentgeltlich entnommen werden.
4. Fertigstellungsfristen
Die vorgesehenen Fertigstellungsfristen sind bei Vertragsabschluss
gemeinsam festzulegen.
5. Abnahme
Die Fertigstellung der Leistung wird dem Auftraggeber schriftlich
angezeigt. Wünscht der Auftraggeber eine Abnahmebesichtigung, so hat er
diese innerhalb von 12 Werktagen gemeinsam mit dem Auftragnehmer
durchzuführen. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als
abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach der schriftlichen Meldung
über die Fertigstellung der Leistung. Hat der Auftraggeber die Leistung
oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme
nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung: als erfolgt, wenn
nichts anderes vereinbart ist. Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der
Auftraggeber sofort bei deren Bekannt werden (insbesondere bei Teilen
der Leistung, die durch die weitere Ausführung der Leistung der Prüfung
entzogen werden), sonst spätestens jedoch bei der Abnahme schriftlich
geltend zu machen.
Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sofern
dieser sie nicht schon vorher nach VOB/B § 7 trägt.
6. Gewährleistung
Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zur Zeit
der Abnahme ordnungsgemäß ausgerührt ist, den anerkannten Regeln der
Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder
die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag
vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
Für Baustoffe, Bauteile, Pflanzen und Saatgut, die vom Auftraggeber
geliefert werden, wird vom Auftragnehmer keine Gewährleistung
übernommen. Dies gilt auch für die Setzungsschäden, die aus Erdarbeiten
anderer Auftragnehmer herrühren. Auf erkennbare Mängel hat der
Auftragnehmer den Auftraggeber hinzuweisen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Leistungen und Lieferungen
des Garten- , Landschafts- und Sportplatzbaues ein Jahr, beginnend mit
der Abnahme. Während der Gewährleistungsfrist verpflichtet sich der
Auftragnehmer, alle Mängel, die auf eine vom Auftraggeber nachgewiesene
vertragswidrige Leistung oder Lieferung zurückzuführen sind, auf seine
Kosten zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber vor Ablauf der Frist
schriftlich verlangt. Würde die Mängelbeseitigung einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so kann der Auftraggeber nur
verlangen, dass die Vergütung in angemessener Höhe herabgesetzt wird.
Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere solche auf Schadenersatz,
sind auf die halbe Höhe des Auftragswertes begrenzt. Der Auftraggeber
haftet gegenüber Dritten wegen der Gefahren der Arbeiten. Die
diesbezügliche Haftung des Auftragnehmers beschränkt sich auf eine
verschuldensabhängige Haftung.
7. Abrechnung
7.1 Feststellung der Leistungen und Lieferungen
Die zur Abrechnung der Leistungen und / oder Lieferungen
erforderlichen Feststellungen (Aufmaße o.ä.) sind vom Auftraggeber und
Auftragnehmer gemeinsam vorzunehmen.
7.2 Zusätzliche Leistungen und Lieferungen
Stundenlohnarbeiten und zusätzliche, über den ursprünglichen Vertrag
hinausgehende Leistungen und Lieferungen werden nach den hierfür
vereinbarten Vergütungssätzen abgerechnet. Sind keine Vergütungssätze
vereinbart, gelten die ortsüblichen Sätze.
Im Vertrag ist festzuhalten, wer gegebenenfalls außer dem Bauherrn
selbst zur Anweisung von Stundenlohnarbeiten sowie zur Beauftragung von
zusätzlichen Leistungen und Lieferungen berechtigt ist.
Der Nachweis über Stundenlohnarbeiten und zusätzliche Lieferungen und
Leistungen wird dem Auftraggeber umgehend zur Bestätigung vorgelegt, die
innerhalb von 6 Werktagen zu erfolgen hat.
Zusatz: a-Kontozahlungen gelten als vereinbart.
Nach dieser Frist gilt der Nachweis als anerkannt, wenn der
Auftraggeber sie nicht als nicht anerkannt zurückgegeben hat oder
schriftlich Einwendungen erhoben hat.
8. Zahlung
A-Kontorechnungen für ausgeführte Leistungen und Materiallieferungen,
können bis zu 90 % der tatsächlich erbrachten Leistungen in Rechnung
gestellt werden und sind sofort fällig.
Die Schlusszahlung ist alsbald nach Feststellung der vom
Auftragnehmer vorgelegten Schlussrechnung innerhalb von 5 Werktagen zu
leisten.
Der Auftraggeber hat gegenüber dem Auftragnehmer kein
Aufrechnungsrecht, es sei denn, ihm stehen rechtskräftig fest-gestellte
oder unstreitige Forderungen gegenüber dem Auftragnehmer zu.
Skontoabzüge sind unzulässig, wenn nicht im Vertrag eine andere
Regelung getroffen wurde. Ich bin berechtigt, von meinem Kunden der
Kaufmann ist, vom Fälligkeits-tage und von meinem Kunden, der kein
Kaufmann ist, ab Verzug Zinsen in Höhe von mir selbstzuzahlenden
Kreditkosten, mindestens aber von 5 % über dem Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, zu berechnen, die
Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Erfolgt eine
Zahlung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit, so ist der
Auftragnehmer berechtigt bei einer Mahnung 5,-- Euro Mahnkosten geltend
zu machen.
9. Eigentumsvorbehalt
Bis zur völligen Bezahlung des Rechnungs-betrages bleiben sämtliche
Lieferungen - Baustoffe, Bauteile und Pflanzen - Eigentum des
Auftragnehmers, soweit sie mit dem Grundstück noch nicht verbunden sind.
10. Duldung und Wegnahme
Ist der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so wird der nach vorheriger
Ankündigung des Auftragsnehmers dulden, dass dieser Baustoffe, Bauteile
und Pflanzen auch wenn diese bereits mit dem Grund und Boden fest
verbunden sind - aufnehmen und unter Anrechnung zum Zeitwert und auf die
vom
Auftraggeber geschuldeten Beträge zurücknehmen und sich aneignen
darf.
11. Gerichtsstand
Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist das für den Betriebsitz
des Aufragnehmers zuständige Amts- oder Landgericht, sofern Auftraggeber
und Auftragnehmer Vollkaufleute im Sinne des Gesetzes sind.
12. Mündliche Absprachen
Mündliche Absprachen, insbesondere Abänderungen des Vertrages und /
Oder der Vertragsgrundlagen insbesondere dieser "Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für den Garten-. Landschafts- und Sportplatzbau",
sind nur gültig, wenn sie vom Aufraggeberschriftlich bestätigt werden.
Nichtigkeit
Werden ggfls. Teile des Vertrages und/oder seine Vertragsgrundlagen
nichtig, wird durch die Wirksamkeit der übrigen Teile nicht berührt.
|