Winterdienste

Wir übernehmen für Sie den Kehr und Winterdienst incl. Haftpflichtabsicherung.

- Kehrdienst (Parkplätze,Gehwege)

- Schneeräumung

- Abstumpfen glatter Flächen

- u.v.m.

 

Information zum Winterdienst

Gesetzliche Verpflichtungen für Grundstückseigentümer. Entsprechend örtlicher Vorschriften (Stadt bzw. Gemeindeverordnung beachten) ist jeder Anlieger verpflichtet seinen Gehweg bis 7 Uhr, und dann von 7 Uhr morgens bis in die Abendstunden 20 Uhr für den öffentlichen Verkehr sicher zu halten. Hier besteht eine gesetzliche Haftungspflicht der Eigentümer.

 

Hausbesitzer, Gewerbebetreibende, Verwaltungen, Eigentümergemeinschaften, Genossenschaften, Mieter usw. stehen hier in Pflicht und Haftung (Mietvertrag beachten).

 

Dies ist aber kein Problem. Ein Winterdienstvertrag für Ihr Objekt, mit dem Service rund um Haus und Garten, erledigt Ihre Aufgaben zu fairen Preisen und zuverlässig.

 

In der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte werden schnellstmöglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte beseitigt. Nach 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte werden Werktags ab 7 Uhr, Sonn- und Feiertags bis 9 Uhr, des folgenden Tages beseitigt.

 

Der Winterdienstvertrag ist nicht Bestandteil eines Hausmeistervertrags.

Der Winterdienstvertrag muss gesondert und schriftlich abgeschlossen werden.

 

Der Winterdienstvertrag beläuft sich auf eine Wintersaison, die am 01. November beginnt und am 31.März endet. Der Winterdienstvertrag verlängert sich stillschweigend um eine weitere Saison, wenn er nicht bis zum 30. April schriftlich von einer der Parteien gekündigt wird.

 

Winterdienst & Schneebeseitigung

 

Schnee in Geesthacht ist so ein Thema, was allerdings nicht bedeutet, dass sich um das Wenige nicht trefflich streiten ließe. Deshalb in Kürze das Wichtigste zum Thema Schneeräumpflicht:

 

Zur Schneeräumung ist verpflichtet, wer Besitzer einer Immobilie ist, oder wer dies in seinem Mietvertrag vereinbart hat. Eigentümer und Mieter sollten außerdem die haftungsrechtlichen Konsequenzen der Schneeräumpflicht bedenken.

 

Wer nach seinem Mietvertrag Schnee räumen muss, hierzu aber wegen Krankheit oder hohem Alter dauerhaft nicht in der Lage ist, wird von seiner Verpflichtung nicht frei. Gerichte verweisen darauf, dass in diesen Fällen ein Vertreter gesucht werden muss.

 

Auch wer beruflich tagsüber abwesend ist oder in Urlaub fährt, muss dafür sorgen, dass der Schnee von einem Nachbarn oder sonstigen Vertreter geräumt wird.

 

Grundsätzlich sollte ein Streifen von 1,20 m Breite auf dem Bürgersteig geräumt und gestreut sein.

 

Schnee muss in der Zeit von 7°° Uhr bis 20°° Uhr abends geräumt werden, und zwar nach dem Schneefall. Bei Dauerschneefall muss eventuell auch mehrmals geräumt werden.

 

Die Gerichte stellen hohe Anforderungen an die Beseitigung von Schnee und Eis. Deshalb lieber einmal mehr über die Vergabe an einen Dienstleister nachdenken.

 

Die Konsequenzen bei einem Sturz könnten teuer sein, und Dienstleister haben spezielle Versicherungen abgeschlossen.

 

Der Winter stellt Hauseigentümer und Mieter oft vor besondere Herausforderungen. Sind Sie doch für eine sicher begehbare Umgebung Ihres Gebäudes verantwortlich...

 

Vergessen Sie getrost den Winter! Oder noch besser - genießen Sie seine schönen Seiten. Und überlassen Sie uns einfach die mit ihm verbundenen Probleme.

 

Und für den nächsten Winter

 

Ihre Gehwege und Höfe. Die Saison läuft vom 01.11.2011 - 31.03.2012

 

Für Privatkunden gibt es einen Steuervorteil für haushaltsnahe Dienstleistungen gem. § 35a EStG. Dieser beträgt bis zu 20% des Lohnanteils der Rechnung.

 

Kontaktieren Sie uns einfach unverbindlich für ein erstes Beratungsgespräch. Selbstverständlich völlig kostenlos für Sie.